Stand 12.03.2021
§ 1 - Geltungsbereich
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Einzelunternehmens consulting112, Christian Rehbein (nachstehend auch „consulting112“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die nachstehenden Bedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.
2. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter wird widersprochen. Sie finden keine Anwendung, auch wenn die consulting112 deren Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
3. Die nachstehenden Bestimmungen sind zusammen mit den sonstigen Vertragsbestimmungen Bestandteil sämtlicher Leistungen der consulting112.
§ 2 - Angebote, Leistungsumfang
1. Die consulting112 ist an ein Angebot für einen Monat ab Angebotsdatum gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird.
2. Die in den schriftlichen Angebotsunterlagen von der consulting112 enthaltenen Angaben sind alleinige Grundlage für die von der consulting112 zu erbringenden Leistungen. Der Kunde hat die Angebotsunterlagen vor Auftragserteilung sorgfältig zu prüfen.
3. Technische oder sonstige Normen sind nur dann einzuhalten, soweit sie in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind und zwar in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.
4. Die consulting112 ist nach Anzeige gegenüber dem Kunden berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen.
§ 3 - Preise und Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltung
1. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch die consulting112 anfallen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Die Preise verstehen sich netto in EURO, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzüge, soweit nicht anders vereinbart.
3. Rechnungen sind mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig.
4. Bei Zahlungsverzug des Kunden und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist ist die consulting112 berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch Kündigung zu beenden und nach freier Wahl eine Schadenspauschale in Höhe von 40 % des ausstehenden Teils der vereinbarten Gesamtvergütung, Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB zu verlangen. Ist zwischen den Parteien eine Aufwandsvergütung vereinbart, so ist der noch ausstehende Aufwand im Verhältnis zum ursprünglich geplanten Aufwand Grundlage für die Berechnung der Schadenspauschale. Sofern die consulting112 pauschalierten Schadensersatz geltend macht, bleibt beiden Seiten der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren oder geringeren Schadens vorbehalten.
5. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten sowie mit einer auf demselben Vertragsverhältnis beruhenden Gegenforderung möglich. Die Zurückbehaltung ist nur aufgrund Ansprüchen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen zulässig.
§ 5 - Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die consulting112 bedarf der engen Kooperation der Vertragsparteien und der Mitwirkung durch den Kunden. Er wird insbesondere die für die von der consulting112 zu erbringenden Leistungen erforderlichen Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Auskunftspersonen und Unterlagen ohne Kosten für die consulting112 zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Kunde ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich treffen und der consulting112 mitteilen sowie Änderungsvorschläge von der consulting112 unverzüglich prüfen.
2. Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch die consulting112 und wesentliche Leistungspflicht des Kunden ist.
3. Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht setzt der Kunde ausreichend qualifizierte Mitarbeiter ein. Die Mitarbeiter des Kunden weisen die consulting112 insbesondere unaufgefordert auf kundenspezifische Erfordernisse und Verfahren hin, soweit diese nicht in den Angebotsunterlagen aufgeführt sind. Der Kunde hat sämtliche technische oder sonstige Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, auch unaufgefordert – ggf. in der von der consulting112 spezifizierten Form – zur Verfügung zu stellen.
4. Der Kunde wird die consulting112 fortlaufend über sämtliche Umstände aus seiner Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die vertraglichen Pflichten der consulting112, insbesondere auf die Werke, Zeitpläne, Preise und den weiteren Verlauf des Projekts haben können.
5. Der Kunde wird sicherstellen, dass die von ihm an die Arbeitsergebnisse gestellten Anforderungen allen rechtlichen Einschränkungen und Anforderungen genügen. Er wird die consulting112 über sämtliche aus rechtlichen Rahmenbedingungen resultierende Anforderungen an die Arbeitsergebnisse unverzüglich und vollständig schriftlich informieren.
6. Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung in der Erfüllung. Sofern eine tatsächlich geringere oder stärkere Auswirkung auf die Ausführungsfristen konkret nachgewiesen wird, erfolgt die Verlängerung der Ausführungsfristen entsprechend der tatsächlichen Auswirkung. Die consulting112 ist berechtigt, durch mangelhafte Mitwirkung des Kunden verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung eigenen Personals oder eigener Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
7. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags gemäß § 643 Satz 2 BGB ist die consulting112 berechtigt, einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen bereits angefallenen Auslagen zu verlangen.
§ 6 - Änderungen der zu erbringenden Leistung
1. Soweit Angebotsunterlagen Lücken oder Unklarheiten enthalten, ist die consulting112 berechtigt, diese nach billigem Ermessen angemessen zu konkretisieren.
2. Entsteht aufgrund von Lücken in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so ist die consulting112 berechtigt, den entstehenden Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben des Kunden, seiner Mitarbeiter oder seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
3. Die consulting112 behält sich die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden zum bestehenden Vertrag vor. Führt die consulting112 Änderungswünsche aus, so werden die vereinbarten Ausführungs- und Abnahmefristen hinfällig, wenn sie nicht durch die consulting112 bestätigt oder neu festgesetzt werden.
4. Die consulting112 behält sich vor, dem Kunden den Aufwand zur Prüfung von Änderungs- und Ergänzungswünschen sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen auf Grundlage der vereinbarten Sätze in Rechnung zu stellen.
5. Die consulting112 setzt die Arbeiten auf Grundlage des geschlossenen Vertrages bis zur schriftlichen Einigung über etwaige Änderungen / Ergänzungen fort.
§ 7 - Urheber- und Nutzungsrechte
1. Die consulting112 räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den speziell für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) ein, sobald die Zahlungsansprüche der consulting112 gegen den Kunden aus dem Vertrag vollständig erfüllt sind. Die consulting112 gestattet dem Kunden die Nutzung der Arbeitsergebnisse in dem Umfang, wie zur Erfüllung des vertraglich vorausgesetzten Zwecks erforderlich.
2. Der Kunde räumt der consulting112 das nicht ausschließliche Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der consulting112 im Projekt erforderlich ist.
3. Falls im Rahmen der Leistungserbringung durch die consulting112 Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, steht der consulting112 das alleinige Recht zu, entsprechende Anmeldungen im eigenen Namen vorzunehmen.
§ 8 - Geheimhaltung
1. Die consulting112 und der Kunde sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung erlangt werden und als „vertraulich“ oder ähnlich gekennzeichnet oder offensichtlich vertraulicher Natur sind, geheimzuhalten. Die Parteien werden solche Informationen und Unterlagen nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur Aufgabenerfüllung im Rahmen des Projektes verwenden. Sie werden eine entsprechende Verpflichtung auch von ihnen für das Projekt eingesetzten Mitarbeitern und Dritten auferlegen.
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die
a. allgemein bekannt sind oder waren und/ oder
b. unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen einer anderen Partei entwickelt wurden und/ oder
c. von Dritten, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, erworben wurden und/ oder
d. ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren.
Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt.
3. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.
4. Die Parteien werden die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz und zur Wahrung des Berufs- und Bankgeheimnisses beachten und nur entsprechend verpflichtete Mitarbeiter zur Leistungserfüllung einsetzen.
§ 9 - Haftung
1. Die consulting112 haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich von der consulting112, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von der consulting112 herbeigeführte Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der consulting112, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, haftet die consulting112 auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.
2. Die consulting112 haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die consulting112, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
3. Die consulting112 haftet für andere als in vorstehender Ziffer 2. genannten Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, nur in Höhe typischerweise vorhersehbarer Schäden. Gleiches gilt, wenn die consulting112 für einfache Fahrlässigkeit haftet.
4. Außer im Falle von Vorsatz oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist eine Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, ausgeschlossen.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der Mitarbeiter der consulting112 und finden auch im Falle deliktischer Haftung Anwendung.
§ 10 - Gewerbliche Schutzrechte
1. Die consulting112 gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Die consulting112 wird den Kunden von Ansprüchen Dritter im Rahmen der zuvor genannten Gewährleistung freistellen. Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass der Kunde die consulting112 von solchen Schutzrechtsbehauptungen Dritter unverzüglich in Kenntnis setzt und die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen der consulting112 überlässt.
§ 11 - Kündigung
1. Dauerschuldverhältnisse können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
2. Für den Fall der Kündigung eines Vertrages werden anzurechnenden ersparten Aufwendungen pauschaliert auf 60 % des Anteils der Gesamtvergütung, der auf die ab dem Zeitpunkt des durch die Kündigung eintretenden vorzeitigen Vertragsendes ursprünglich noch geplante Leistung entfällt. Dem Kunden bleibt der Nachweis darüber hinausgehender ersparter Aufwendungen vorbehalten.
§ 12 - Abnahme
1. Für die Abnahme gelten die gesetzlichen Regelungen.
2. Ist ein Arbeitsergebnis abgenommen, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Beendigung der Abnahmeprüfung eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben.
3. Die consulting112 ist berechtigt, die Abnahme von abgrenzbaren Teilleistungen und Zwischenergebnissen zu verlangen.
§ 13 - Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln
Sofern dem Kunden nach den §§ 437, 634 oder 651 BGB Ansprüche wegen Mängeln zustehen, gilt Folgendes:
1. Der Kunde wird der consulting112 Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitteilen und konkret beschreiben.
2. An sämtlichen für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen behält sich die consulting112 Nacherfüllung vor.
3. Unwesentliche Mängel werden von der consulting112 während der Gewährleistungsfrist festgehalten und an deren Ende in einem Arbeitsgang beseitigt.
4. Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden unter Einbeziehung Dritter ohne Einräumung einer Nacherfüllungsmöglichkeit ist ausgeschlossen, es sei denn ein Abwarten ist unzumutbar.
5. Die zuvor genannten Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres, es sei denn, die consulting112 hat den Mangel arglistig verschwiegen. Die Verjährungsfrist beginnt bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, mit der Abnahme; im Übrigen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
§ 14 - Arbeitsschutz (Corona-ArbSchV)
Für Schulungen mit Zusammenkünften stellt der Kunde sicher, dass die Schulung am Termin gemäß der Coronaschutzverordnung stattfinden darf. Weiter ist der Kunde verpflichtet ein entsprechendes Hygienekonzept nach Corona-ArbSchV erstellt zu haben und die Pflichten aus dem
Hygienekonzept von Consulting112
(klicken für Ansicht des Konzeptes)
anzuerkennen sowie bei der Einhaltung mitzuwirken.
§ 15 - Schriftform, Salvatorische Klausel, Rechtswahl, Gerichtsstand, Referenznennung
1. Ergänzungen, Änderungen oder vertragliche Nebenabreden sollen schriftlich vereinbart werden.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam.
3. Die Verwendung des Namens consulting112 durch den Kunden in der Öffentlichkeit in Verbindung mit einem von der consulting112 durchgeführten Projekt bedarf der Einwilligung der consulting112.
4. Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag ist ohne vorherige Zustimmung der consulting112 ausgeschlossen.
5. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Kollisionsregelungen des EGBGB.
6. Als Gerichtsstand wird Brilon vereinbart.
7. consulting112 darf ab Auftragserteilung den Namen des Kunden gegenüber Dritten als Referenz angeben.