Evakuierungskonzepte

Evakuierungskonzepte

Die präventive Planung ist
Pflicht jedes Unternehmens


Eine sorgfältig geplante und in allen Phasen ihres Ablaufs durchdachte Evakuierung eines Objektes stellt einen wichtigen Baustein der Gefahrenabwehr bei plötzlich eintretenden Unglücksereignissen (z. B. Brand oder Explosion) dar. Eine ungeplante, dem Zufall überlassene Evakuierung würde die Betroffenen einem unkalkulierbaren Risiko aussetzen und ist nicht vertretbar. Das Evakuierungskonzept beschreibt Maßnahmen des eigenen Personals und gilt vom Zeitpunkt der Brandentdeckung bis zum Eintreffen der Feuerwehr. In der Regel können die Personen mehrgeschossiger Gebäude im Gefahrenfall selbstständig zu den Treppenräumen (vertikaler Rettungsweg) und von dort weiter ins Freie flüchten (Eigenrettung).


Bei einer eingeschränkten Gehfähigkeit von Personen sind diese zunächst horizontal in sichere Bereiche (Evakuierungs-/Brandabschnitte mit „Wartebereichen“) zu verbringen. Die Evakuierungs-/ Brandabschnitte sind brandschutztechnisch untereinander abgetrennte Bereiche. In einem Brandfall ist somit ein vorübergehend sicheres Verweilen im nicht betroffenen Abschnitt möglich.


Das Brandschutzkonzept beschreibt die Brandabschnitte, definiert sichere Bereiche und zeigt die Flucht- und Rettungswegplanung auf. Unter anderem werden notwendige Treppenräume und/oder notwendige Flure definiert. Weiter legt das Brandschutzkonzept die Vorrangigkeit bestimmter Flucht- und Rettungswege einzelner Bereiche fest. Die Grundlage des Evakuierungskonzeptes ist das Brandschutzkonzept, welches durch die Brandschutzdienstelle der jeweiligen Kommune genehmigt ist. Weiter zählt die Brandschutzordnung zu den essentiellen Grundlagen; insbesondere die Abschnitte „B“ mit der Erläuterung zu den Flucht- und Rettungswegen sowie „C“ mit der Benennung von besonderen Aufgaben im Sinne des Brandschutzes und den Verantwortlichen.


Das Evakuierungskonzept legt die speziellen Maßnahmen der Evakuierung detailiert hinsichtlich der betrieblichen Spezifika fest, um eine Evakuierung gemäß DGUV Information 205-03 durchzuführen.


Die rechtliche Grundlage bildet hierbei das Arbeitsschutzgesetzt mit:


§ 10 Abs. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.

§ 10 Abs. 2 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.


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